Allgemeine Geschäfts­bedingungen

  1. Photon Works erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen, welche sich in Art
    und Umfang aus dem in § 2 benannten Leistungssektrum ergeben, für den Auftraggeber im Rahmen diverser Veranstaltungsproduktionen. Dieser Vertrag regelt die rechtliche Ausgestaltung dieser Leistungsbeziehung und findet Anwendung auf alle durch Photon Works mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen auch ohne, dass hierauf im konkreten Einzelfall Bezug genommen wurde.
  2. Diese Geschäftsbedingungen von Photon Works gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Privatpersonen.
  1. Photon Works erbringt für den Auftraggeber folgende Dienstleistungen:
    ➔ Entwicklung von Veranstaltungskonzepten; Lichtdesign, Lichtoperater
    ➔ Erstellung von Renderings und Plänen
    ➔ Gewerkekoordination in der Auf- und Abbauphase der Veranstaltung
    ➔ Gestellung weiteren Personals.
  2. Der produktionsbezogene Leistungsumfang ergibt sich aus den Anforderungen der jeweiligen Produktion. Photon Works wird sich diesbezüglich im Einzelnen mit dem Auftraggeber abstimmen.
  3. Der Auftraggeber hat das Recht eine Aufwandsschätzung durch die Photon Works in
    Form eines Projektangebotes zu verlangen.
  4. Der konkrete Projektauftrag kommt in dem Moment zustande, in dem die projektspezifischen Leistungen zwischen den Parteien hinreichend klar definiert und zumindest in Textform (E-Mail etc.) fixiert wurden.
  5. Die Beauftragung von Zusatzleistungen durch, vom Auftraggeber hierzu ermächtigte
    Personen, kann auch mündlich erfolgen.
  1. Die Vergütung für die Dienstleistung berechnet sich nach den für Erbringung der vereinbarten Leistung benötigten Mannstunden, auf Grundlage des Angebots, unter Berücksichtigung eventueller Minder- oder Mehrleistung, welche nach Auftragsannahme im Rahmen des Projektes entstanden sind.
  2. Der Auftraggeber kann Abschlags- bzw. Teilleistungsrechnungen erstellen.
  1. Photon Works wird dem Auftraggeber eine Rechnung bzw. eine oder mehrere Abschlags- oder Teilrechnung ausstellen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle von Vertragspartnern oder dem Auftraggeber selbst gegenüber Photon Works gemachten Zahlungsansprüche. Ohne Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung hat Photon Works das Recht, die Zahlung zu verweigern.
  2. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Rechnung von Photon Works ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des Zugangs sofort zahlbar.
  3. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei Photon Works maßgeblich.
  4. Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszeitraums, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum, gerät der Auftraggeber in Verzug. Ab Verzugseintritt ist die Forderung gemäß den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung des jeweiligen Basiszinssatzes zu Verzinsen. Photon Works behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.
  5. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
  6. Jede Partei ist für die Einhaltung aller aus dieser Vereinbarung für sie entstehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich. Der Parteien sind berechtigt, dem Finanzamt und sonstigen zuständigen Behörden auf Anfordern über die erfolgte Zahlung Mitteilung zu machen.
  1. Photon Works wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Sie ist jedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers statt. Ein Arbeitsverhältnis kommt nicht zustande.
  2. Photon Works muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist Photon Works gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art der Beauftragung liegt im alleinigen Ermessen von Photon Works.
  3. Photon Works muss bezüglich der besonderen Gefahren und der Produktion und der Veranstaltungsstätte durch den Betreiber, den Veranstalter, den Auftraggeber oder einen hierzu ermächtigten Vertreter in die Veranstaltungsstätte ein- und unterweisen werden und verpflichtet sich, die von ihr beauftragten Dienstleister entsprechend einzuweisen, bzw. durch eine hierzu befähigte und ermächtigte Person einweisen zu lassen.
  4. Der Auftraggeber hat Photon Works die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Photon Works wird, die ihr für die Ausführung ihrer Arbeiten übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen und hat das Recht die Leistungserbringung zu verweigern, sofern diese nicht vollständig sind. Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erbringung der Dienstleistung gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber, die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen oder nützlichen Angaben von Photon Works nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.
  5. Soweit der Auftraggeber oder andere an dem Projekt beteiligte Personen im
    Verantwortungsbereich des Auftraggebers eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Wartezeiten Photon Works und Nachunternehmern gemäß den jeweils im Einzelprojektvertrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.
  6. Sofern nicht abweichend vereinbart ist es die Aufgabe des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass auf der jeweiligen Produktion die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 8 ArbSchG durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Photon Works wird ihn hierbei im Rahmen der eingeräumten Organisations-, Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse unterstützen und den Weisungen der verantwortlichen Koordinationspersonen des Auftraggebers Folge leisten.
  7. Photon Works wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter so weit als möglich nicht behindert oder gefährdet werden. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Photon Works durch andere an der Produktion beteiligte Personen die Arbeiten von Photon Works nicht behindern oder die Personen gefährden. Er muss, sofern er hiermit nicht Photon Works beauftragt hat, rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen, die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann Photon Works nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für Photon Works eventuell durch andere Projektteilnehmer entstandene Schäden, wird der Auftraggeber aufkommen.
  1. Eine Stornierung (Kündigung eines Projektauftrages durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. (E-Mail, Brief).
  2. Im Falle der Stornierung eines Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung gemäß nachfolgender Staffel als Schadenersatz an Photon Works zu zahlen:
    • a) Stornierung nach Auftragserteilung oder vertraglichem Mietbeginn:
      20% von der Gesamtsumme
    • b) Stornierung 30 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn:
      50% von der Gesamtsumme
    • c) Stornierung 14 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn:
      80% von der Gesamtsumme.
    • d) Stornierung später als 7 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn:
      100 % von der Gesamtsumme.
  3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei Photon Works maßgeblich. Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass Photon Works kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
  4. Einvernehmliche Leistungsanpassungen, auch Reduzierungen, welche zumindest in Textform von beiden Parteien bestätigt wurden, gelten nicht als Stornierung.
  5. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder einer Verschlechterung seiner Bonität Photon Works zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Photon Works kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.
  6. Ein Vertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in den Absätzen 1-4 und den im Folgenden aufgeführten Regelungen für die jeweiligen Vertragstypen aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  7. Als wichtigen Grund vereinbaren die Parteien insbesondere den Fall, dass,
    • a) sich den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, was z. B. dann der Fall ist, wenn das Insolvenzverfahren bzw. ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird oder bei Wegfall der Geschäftsgrundlage z.B. bei Ausfall oder Absage der Produktion.
    • b) der Auftraggeber Ausführungen verlangt, die gegen geltendes Recht oder anerkannte Richtlinien bzw. Regeln der Technik verstoßen, oder eine Gefährdung begründen könnten, die nach Ansicht von Photon Works nicht mit vertretbaren Mitteln auf ein akzeptables Maß reduzierbar und damit nicht hinnehmbar ist.
  8. Nicht als wichtiger Grund und auch nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage wird der Fall angesehen, dass der Auftraggeber oder sein Auftraggeber aus einem nicht Photon Works zuzurechnenden Umstandes die Veranstaltung absagt. Hierrunter fallen auch Gründe, die nicht im Einfluss des Auftraggebers stehen, wie etwa die Aussprache einer Anschlagswarnung oder Fälle der höheren Gewalt. In solchen Fällen gelten die Regelungen des Absätze 1 – 4 dieses Paragraphen.

Gerät Photon Works in Verzug und wird auch eine vom Auftraggeber bestimmte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat. Weitergehende Rechte und Ansprüche insbesondere solche auf Schadensersatz stehen ihm nur für typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. Photon Works haftet jedoch auch dann für Verzugsschäden nur bis zur Höhe der Auftragssumme.

  1. Sollte die Leistung von Photon Works mit einem Mangel behaftet sein, bessert Photon Works innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl entweder nach, stellt neu her oder liefert neu. Gelingt die Mängelbeseitigung mit den gewählten Maßnahmen nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Auftraggeber lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
  2. Fehlt der Leistung ein in dem Einzelvertrag explizit vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal oder eine Beschaffenheitsgarantie, kann der Auftraggeber, wenn Nachbesserung, Neuherstellung oder Ersatzlieferung zu keinem Erfolg führen, statt der Minderung oder des Rücktritts auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
  3. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden haftet Photon Works nur, wenn sich der objektive Sinn der Beschaffenheitsgarantie nach Absatz 2 gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, wird eine Haftung nur übernommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten von Photon Works oder ihrer Mitarbeiter und Nachunternehmer verursacht wurde.
  4. Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/oder Bearbeitungen von Arbeitsergebnissen der Photon Works durch den Auftraggeber, oder seiner Erfüllungsgehilfen sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistung unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Photon Works umgehend eine Mängelrüge zumindest in Textform (E-Mail/Brief/ etc.) – unter genauer Angabe der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung und etwaigen Schadenersatz.
  6. Erfolgt innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Kenntniserlangung des Mangels keine Mängelrüge, gilt die Leistung als mangelfrei.
  1. Werden im Rahmen der Auftragsausführung von Photon Works Zeichnungen, Renderings oder Modelle hergestellt oder Konzepte oder Software entwickelt, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Auftrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst außerhalb des konkreten Projektes zu verwerten. Auf Verlangen sind diese Arbeitsmaterialien herauszugeben.
  2. Photon Works stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem Know-how zu.
  3. Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstig überwiegend geistigen Leistung (z.B. Entwurfs- bzw. Planungsarbeiten), ist der Auftraggeber auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken beschränkt. Eine Weitergabe des Entwurfs- bzw. Entwicklungsergebnisses an Dritte setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus.
  4. Sofern die Leistung die Entwicklung von Computer-Software, oder Showprogrammierungen umfasst, räumt Photon Works dem Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem für das konkrete Projekt zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Daten zu nicht projektbezogenen Zwecken sind nicht gestattet. Weitere Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Photon Works und sind gesondert zu vergüten.
  5. Werden Arbeitsergebnisse von Photon Works ohne deren explizite Einwilligung für andere Projekte verwendet, so entsteht Photon Works gegenüber dem Auftraggeber ein Anspruch in Höhe der für die Erstellung der verwendeten Arbeitsergebnisse vereinbarten Vergütung.
  6. Für den Fall, dass Photon Works nach Anweisungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Auftraggebers arbeitet oder von ihm zur Verfügung gestellten Content verwertet oder verwendet, übernimmt Photon Works keine Haftung für eine daraus entstehende Verletzung von Schutzrechten. Falls ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten gegenüber Photon Works geltend macht, wird der Auftraggeber Photon Works hiervon inklusive eventuell anfallender Rechtsverfolgungskosten freistellen.
  1. Unterlagen, die Parteien von der anderen Partei oder sonstigen Projektbeteiligten im Rahmen des Auftrages erhalten, sind von ihnen sorgfältig aufzubewahren, vor der Einsichtnahme Dritter zu schützen. Sie dürfen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungs- und Aufbewahrungspflichten archiviert werden und müssen vernichtet oder zurückgewährt werden sofern an ihrer Aufbewahrung kein berechtigtes Interesse mehr besteht.
  2. Sensible Informationen, wie auch die Details dieses Vertrages sind auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus als Geheimnis zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Jede Partei wird die ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnenden Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen ebenfalls zur entsprechenden Verschwiegenheit zu verpflichten.
  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Photon Works, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.
  3. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten / Kardinalpflichten. Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem Vertragszweck und bei Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden und die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von Photon Works
  4. Erpam – Haftpflichtversicherungsschein 407/29/024858669
    • a) Sachschäden: 3.000.000 €
    • b) Personenschäden: 3.000.000 €
    • c) Vermögensschäden: 1.00.000 €
    • d) Tätigkeitsschäden: 3.000.000 €
  5. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
  6. Eine Haftung von Photon Works für Folgeschäden (insbesondere aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.
  1. Der Auftraggeber hat eine inhaltlich der Regelung des §§ 10, 11 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von Photon Works zu vereinbaren.
  2. Soweit Photon Works infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber Photon Works von Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
  1. Beide Parteien sind nach dem Gebot von Treu und Glauben der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Sie werden nichts unternehmen, was der anderen Partei oder ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit schaden könnte.
  2. Mündliche Nebenabreden haben mit Ausnahme der Regelungen des § 2 Abs. 5 keine Gültigkeit. Alle Individualvereinbarungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen für ihre Gültigkeit zumindest der Textform. (E-Mail/Brief etc.)
  3. Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
  4. Für diese Rahmenvereinbarung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Photon Works und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).
  5. Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.
  6. Erfüllungsort für Planungs- und Konzeptionsleistungen ist der Sitz von Photon Works. Für sonstige Werk- und Dienstleistungen der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.
  7. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urheberrechtsprozesse, ist Buchen.